In unserer Rubrik „Use Cases“ nehmen wir uns den brennend(sten) Fragen der letzten Tage an. Sozusagen die FAQ der HotelFinance-Community.
Im 1. Quartal des Jahres ist die Mehrwertsteuerabrechnung und die Mehrwertsteuerabstimmung in aller Munde. Und damit auch viele Fragen rund um die Mehrwertsteuerthematiken. Einige Fragen haben wir in diesem Blog aufbereitet.
Grundlagen: Die MWST-Sätze und ausgenommene Umsätze in der Hotellerie
Normalsatz:
- Restaurationsleistungen (Konsumation im Restaurant, Zimmer, Bankettund Seminarräume usw.)
- Alkoholische Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 0,5 Volumenprozent (auch bei Verkauf über die Gasse)
- Konsumationen aus der Minibar
- Wellness-Leistungen, Coiffeu
- Eintritt in Sportanlagen und Fitnessräume
- Souvenirartikel, Postkarten, Hotelartikel, Pflegeartikel
- Telefongespräche, WLAN- / Internetbenutzungsgebühr
- Kleiderreinigung
- Mieten für Gegenstände und Räume
- Vermietung von Parkplätzen an Gäste (ist die Vermietung im Preis für die
Übernachtung inbegriffen, so ist diese zum Sondersatz steuerbar - Zimmerreinigungen von Mitarbeiterzimmern/Wohnungen
- Mitarbeiterverpflegung
Reduzierter Satz:
- Lebensmittel und alkoholfreie Getränke bei Verkauf über die Gasse – Take Away
- Take Away-Umsätze müssen separat verbucht und die Kassenbelege zwingend abgegeben werden
- Take Away – Abgabe ist nur möglich, wenn keine Konsumvorrichtungen zur Verfügung stehen
- Konsumvorrichtungen sind Tische, Stehtische und Sitzgelegenheiten MIT Tischen. Nicht von Bedeutung ist, ob die Vorrichtungen zum Hotel oder einem Dritten gehören oder ob sie ausreichen, um allen Kunden einen Konsum vor Ort zu ermöglichen.
- Hauslieferungen von Lebensmitteln und alkoholfreien Getränken
- Ist auf einem Beleg nicht ersichtlich, ob es sich um eine gastgewerbliche Leistung oder um eine Hauslieferung handelt, geht die ESTV davon aus, dass es sich um eine gastgewerbliche Leistung handelt, die zum Normalsatz abzurechnen ist.
- Verkauf von Lebensmitteln (mit Ausnahme von alkoholischen Getränken) aus Verpflegungsautomaten
- Blumenschmuck von der hauseigenen Floristin
- Verkauf von Zeitungen, Zeitschriften und Büchern
Sondersatz für Beherbergung:
- Übernachtungsleistungen (inkl. die Abgabe eines Frühstücks), damit in direktem Zusammenhang stehende
- Nebenleistungen und allfällige Beherbergungstaxen (als offen überwälzte Kostenbestandteile)
- Erweiterte Nebenleistungen, die in direktem Zusammenhang mit der Beherbergungsleistung stehen.
- Hoteleigene Taxidienst
- Zurverfügungstellen von Velos
- Benützung von Hallenbädern, Fitnessräumen und Wellnessanlagen in nahegelegenen Hotels.
- Wichtig: Die Benützungsmöglichkeit aller anderen Anlagen ausserhalb der Hotelanlage (Bergbahnen, Golfplatz, öffentliche Bäder usw.) fallen nicht unter die erweiterten Nebenleistungen.
Typische ausgenommene Umsätze in der Hotellerie (im Zusammenhang mit Vorsteuerkorrekturen):
- Einnahmen aus Zimmervermietung von Mitarbeitenden
Wichtig ist, dass in den Finanzbuchhaltungssystemen die entsprechenden Kontenpläne bereits hinterlegt und die MWST-Sätze von Experten korrekt zugewiesen sind. Reduziere so dein Risiko bei der Verbuchung der MWST auf ein Minimum.
Einige Spezialfälle und Fragestellungen in der Hotellerie:
Kurtaxen und Beherbergungstaxen:
Kurtaxen sind nicht zu versteuern, sofern sie dem Gast in gleicher Höhe separat fakturiert und als solche bezeichnet werden. Zudem sind diese durch den Beherbergungsbetrieb nicht erfolgswirksam zu verbuchen (durchlaufender Posten i.S.v. Art. 24 Abs. 6 MWSTG). Es ist ein Kurtaxen Aufwand und ein Ertragskonto zu empfehlen, da der Ertrag von Kurtaxen mit einem separaten MWST-Code hinterlegt werden muss, der anschliessend automatisiert im Feld 910 im Mehrwertsteuerformular ausgewiesen wird. Solche Einstellungen sind wichtig, um manuellen Aufwand zu vermeiden.
Um Beherbergungstaxen (auch Tourismustaxe, Logiernächte- oder Verkaufsförderungsabgabe) handelt es sich, wenn nach den kantonalen oder kommunalen gesetzlichen Bestimmungen der Beherbergungsbetrieb abgabepflichtig
ist. Die Beherbergungstaxe ist immer mit einer Übernachtung verbunden und
wird als Kostenbestandteil (i.S.v. Art. 24 Abs. 1 MWSTG) der Beherbergungsleistung an den Gast überwälzt. Sie wird zum zum Sondersatz versteuert.
Achtung: Verzichtet der Betrieb auf die separate Fakturierung in gleicher
Höhe oder wird der Anteil in deiner Pauschale verpackt, gehören Kurtaxen zur Beherbergungsleistung und sind zum Sondersatz steuerbar.
No Show (Zahlungen für Annulierungen)
No Shows gelten MWST-systematisch als echter Schadenersatz und sind in der Ziffer 910 des MWST-Formulars zu deklarieren. Es ist zu empfehlen, NoShows separat auf einem Konto zu verbuchen und den MWST-Code zu hinterlegen, damit diese Zuweisung automatisiert ist.
Maison
Maisonbuchungen sind MWST-systematisch eigentlich einfach abzuhandeln. Viele Betriebe buchen die Umsätze ein und diese anschliessend als Maisonzahlung aus. Erfolgsneutral und somit auch neutral auf Seiten MWST.
Problematisch wird es nur, wenn der offerierte Betrag CHF 500 pro Fall übersteigt, da in diesem Fall die betriebliche Notwendigkeit nachgewiesen werden muss. Weiter auch, wenn nahestehenden Personen eine Leistung offeriert wird.
Als nahe stehend gelten Personen, welche aufgrund eines speziellen Verhältnisses dem Leistungserbringer gegenüber, von diesem Leistungen zu einem Vorzugspreis – der nie einem Dritten gewährt würde.
Unterhalte dich darüber auch mit deinem Treuhänder, damit ihr die Maison-Handhabung gemeinsam festlegen und dann die Mitarbeiter schulen könnt.
Vorsteuerkorrektur auf Mitarbeiterzimmer im eigenen Betrieb
Mietet ein Betrieb Studios und Wohnungen von Dritten Vermietern kann in den meisten Fällen keine Vorsteuer verbucht werden. Auf den Nebenkosten wird allerdings Vorsteuer ausgewiesen. Am einfachsten ist es, diese Vorsteuern auf der Nebenkostenabrechnung für die Personalwohnungen gar nicht erst zu verbuchen. Somit müssen die Vorsteuern anschliessend auch nicht korrigiert werden.
Den Mitarbeitern wird die Unterkunft über den Lohn abgezogen – mit dem MWST-Code ausgenommen. Der Punkt ist somit erledigt.
Anders verhält es sich, wenn betriebsintern Mitarbeiterzimmer vermietet sind. Ende des Jahres muss eine sachgerechte Vorsteuerkorrektur auf die Nebenkosten und den Unterhalt dieser Zimmer erfolgen. Bespreche diese Korrektur am besten direkt mit deinem Treuhänder.
Beispiel einer Verbuchung der Vorsteuerkorrektur in HotelFinance.ch (Abacus):
Spezialfall Umbau- oder Neubau Mitarbeiterhaus
Wenn du dein Mitarbeiterhaus neu baust oder umbaust, solltest du deinen Treuhänder unbedingt darauf hinweisen, dass die Vorsteuer nicht 100% – oder nur ein Teil davon – gebucht werden darf, weil der Ertrag auf Mitarbeiterzimmer von der MWST ausgenommen ist und du somit keine Umsatzsteuer abliefern musst. Es ist zu empfehlen, einen sachgerechten Schlüssel der Vorsteuerkorrektur mit der ESTV zu vereinbaren.
Falls auch du eine Herausforderung mit der Mehrwertsteuer hast, empfehlen wir dir, zuerst mit deinem Treuhänder zu sprechen. Weitere Details liefert die MWST-Broschüre von HotellerieSuisse.
Kommst du nicht weiter, unterstützen wir dich gerne.